15.01.2021

(2494) Kein Anspruch auf Schadenersatz nach Wendeunfall

Der Fall   Zwei Autos waren hintereinander abgebogen. Auf der neuen Straße war der Blinker des Vorausfahrenden noch eingeschaltet, als dieser sein Tempo stark drosselte. Der Hintermann begann daraufhin ein Überholmanöver, das aber in einem Unfall endete. Denn im gleichen Augenblick setzte der Vordermann dazu an, über die hinter einer Verkehrsinsel liegende schraffierte Fläche zu wenden. Für die Beschädigung seines Fahrzeugs verlangte der wendende Fahrer Schadenersatz. Er war der Ansicht, sein Hintermann habe in einer unklaren Verkehrslage überholt. Die Versicherung des Überholers weigerte sich zu zahlen, weil ihrer Ansicht nach das plötzliche Wendemanöver über die schraffierte Fahrbahnfläche hinweg grob verkehrswidrig war.

Das Urteil   Das Oberlandesgericht Koblenz gab der Versicherung recht. Das Wenden sei ein besonders gefährlicher Vorgang, der äußerste Sorgfalt erfordere, befand das OLG. Im konkreten Fall kam es zwar gar nicht mehr zum Wenden, da es vorher bereits krachte, doch der Kläger hatte bereits zu dem Wendemanöver angesetzt - und zwar an einer Stelle, an der es verboten war. Da er den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hatte er zudem offensichtlich gegen die Rückschaupflicht verstoßen. Ein erhebliches Mitverschulden des Hintermanns konnten die Richter nicht feststellen, es sei keine unklare Verkehrslage gegeben gewesen. Der Vorausfahrende war rechts gefahren und hatte das Tempo stark gedrosselt. Eine Absicht zu wenden sei nicht zu erkennen gewesen - auch nicht durch den seit dem Abbiegen links gesetzten Blinker.

Oberlandesgericht Koblenz
- Urteil vom 08.06.2020 -
Az. 12 U 18/20