15.06.2014

(2248) Verkauf eines Unfall-Kfz

(jlp). Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist nicht verpflichtet, vor Veräußerung seines total beschädigten Fahrzeuges ein mögliches Restwertangebot der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung abzuwarten. Veräußert er das Fahrzeug nach Vorlage des von ihm beauftragten Gutachters zu dem dort ermittelten Restwert, liegt darin kein Verstoß gegen die ihn obliegende Schadensminderungspflicht.

Landgericht Hannover, Az.: 4 O 206/11