15.06.2014

(2247) Radfahrer gegen Fußgänger

(jlp). In einer Fußgängerzone muss ein Fußgänger nicht damit rechnen, dass ihn Radfahrer von hinten überholen. Bei einer unklaren Verkehrslage muss vielmehr der Radfahrer, gegebenenfalls mit Blickkontakt, Verständigung zum Fußgänger suchen, um einen Unfall zu vermeiden. Den Belangen des Fußgängers kommt ein besonderes Gewicht zu; insbesondere darf der Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Oberlandesgericht München, Az.: 10 U 2020/13