15.04.2011

(1073) Gewerbeuntersagung wegen Insolvenz

(jlp). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreibenden ist in der Regel Ausdruck ungeordneter Vermögensverhältnisse und damit auch seiner Unzuverlässigkeit. Diese Unzuverlässigkeit steht der erneuten Aufnahme eines Gewerbes regelmäßig entgegen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die vorgeworfenen Verstöße gewerbebezogen sind und in einem engen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten stehen, die das Insolvenzverfahren ausgelöst haben.

OVG Koblenz, Az.: 6 A 10676/10.OVG