15.11.2011

(2027) Kennzeichenmissbrauch

(jlp). Nach der gesetzlichen Regelung im Straßenverkehrsgesetz macht sich ein Fahrzeugführer strafbar, wenn er in rechtswidriger Absicht das an seinem Fahrzeug oder an seinem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die (Kennzeichen-)Beleuchtung ausschaltet, um anschließend mit seinem Fahrzeug unerkannt davonfahren und eine Kontrolle durch ein ihn verfolgendes Polizeifahrzeug vereiteln zu können. Die Kennzeichenbeleuchtung ist Bestandteil des hinteren Kennzeichens. Sie hat ausschließlich - anders als die übrigen Beleuchtungseinrichtungen eines Kraftfahrzeuges - den Zweck, dessen Ablesbarkeit bei Dunkelheit zu gewährleisten.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 344/11