15.12.2011

(2034) Schlaglöcher und Sichtfahrgebot

(jlp). Bei wichtigen innerstädtischen Straßen dürfen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass keine größeren Schlaglöcher vorhanden sind. Dieser Grundsatz gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten kommunalen Finanzlage. Auch der Umstand, dass im Bereich der Schlaglochstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet ist, reicht nicht aus, um die Kommune zu entlasten. Allerdings trifft den Pkw-Fahrer, der sich an einem solchen Schlagloch einen Fahrzeugschaden zuzieht, ein Mitverschulden, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Dieses Sichtfahrgebot soll auch davor schützen, auf Hindernisse, die sich auf der Fahrbahn befinden, auf- bzw. hineinzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer daher stets rechnen, und zwar auch innerorts.

Oberlandesgericht Jena, Az.: 4 U 884/10