15.08.2010

(1013) Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg

(jlp). Wurde ein Pkw verkehrsbehindernd und ordnungswidrig auf einem Bürgersteig geparkt, so haben die Eltern eines 7-jährigen Kindes nicht für den Schaden, den ihr radelndes Kind deshalb am geparkten Pkw anrichtet, aufzukommen, weil der Bürgersteig durch das Fahrzeug verengt wurde. Da das Kind nach der Straßenverkehrsordnung auf dem Bürgersteig fahren muss, wurde der Verkehrsraum für das Kind massiv beeinträchtigt. Das Risiko für einen solchen Schadenfall trägt daher der Parkende.

Amtsgericht München, Az.: 331 C 5627/09