15.10.2010

(1030) Keine Unfallflucht bei späterer Unfallkenntnis

(jlp). Ein Autofahrer hatte einen am rechten Straßenrand geparkten Pkw mit seinem Fahrzeug beschädigt. Er hatte dieses jedoch nicht bemerkt und fuhr weiter. Eine Zeugin, die den Vorfall bemerkt hatte, fuhr hinter dem Autofahrer her und konnte ihn durch Betätigen von Hupe und Lichthupe zum Anhalten bewegen. Zwischen dem Unfall und dem Anhalten lag eine Fahrzeit von 5 bis 10 Minuten und der Autofahrer hatte sich zu diesem Zeitpunkt rund drei Kilometer vom Unfallort entfernt. Der Tatbestand der Unfallflucht setzt voraus, dass ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Kenntnis des Unfallbeteiligten vom Unfall und dem Unfallort besteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah diese Voraussetzungen bei einer Fahrtzeit von fünf bis zehn Minuten und einer Entfernung von drei Kilometern nicht als gegeben an.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 Ss 142/07 - 69/07