15.10.2010

(1031) Missachten eines Stoppschildes

(jlp). Das Nichtbeachten eines deutlich erkennbaren Stoppschildes wird - wie auch ein Rotlichtverstoß - wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten sein. Die Nichtbefolgung des unbedingten Haltegebots mit anschließendem Unfall kann aber nicht stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen werden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei einem Rotlichtverstoß. Aus dem objektiv groben Pflichtverstoß darf nicht automatisch auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden. Der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes lassen den Schluss auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu. Kommt dann das Gericht im Einzelfall zu der Entscheidung, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer keinen Schadenersatz leisten.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 63/09