15.07.2010

(1009) Abzüge für Motorradschutzkleidung

(jlp). Der Abzug "neu für alt" beurteilt sich auch bei der Ersatzleistung für Motorradfahrerschutzkleidung nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenrechts. Der besonderen Haltbarkeit von Motorradfahrerschutzkleidung kann durch maßvollen Ansatz der Abzugsbeträge Rechnung getragen werden. Dabei ist die Höhe des Abzugs regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer des alten und des neuen Gegenstands zu bemessen. Hierbei hielt das Gericht einen Abzug "neu für alt" in Höhe von einem Sechstel des Neuwertes für maßvoll.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 15 U 71/08