15.07.2010

(1010) Auslandsfahrerlaubnis in Deutschland

(jlp). Deutsche Behörden sind nicht berechtigt, einer von einem Deutschen in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung allein deshalb zu versagen, weil der Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die EU-Mitgliedstaaten sind nämlich zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet. Eine Anerkennung solcher "Auslands"-Führerscheine kann nur dann abgelehnt werden, wenn dem Führerscheininhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Allein die Verletzung der Wohnsitzerfordernis berechtigt die Behörde aber nicht, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 A 11244/09