15.10.2010

(1034) Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Pkw

(jlp). Die dauerhafte Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach stellt auch unter dem Gesichtspunkt der dadurch erleichterten Verwertbarkeit keine relevante Gefahrerhöhung dar. Damit musste die Kaskoversicherung für das entwendete Fahrzeug aufkommen. Das Gericht führte aus, dass der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, in aller Regel vorab gefasst wird, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich möglicherweise irgendwo im Wagen der Fahrzeugschein befindet. Die Argumentation der Versicherung, der Fahrzeugeigentümer hätte durch das Belassen des Kfz-Scheins im Handschuhfach eine Gefahrerhöhung herbeigeführt, fand kein Gehör.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 5 U 153/09