15.10.2010

(1035) Der feine Unterschied

(jlp). Kann die Bußgeldbehörde den Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht feststellen oder nicht identifizieren, so muss die Behörde den Halter des Kraftfahrzeuges im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeuge und nicht als Betroffenen anhören. Dies jedenfalls, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 1499/09