15.11.2010

(1039) Zusammenstoß mit totem Reh

(jlp). Kommt es zwischen einem Fahrzeug und einem Reh auf einer öffentlichen Straße zu einer Kollision, so ist der Fahrzeugführer verpflichtet, die Unfallstelle zu sichern und zum Beispiel auch das verendete Reh unter Umständen von der Straße zu nehmen. In jedem Fall muss aber der Unfallort gesichert werden, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht mit diesem Hindernis zusammenstoßen. Wer gegen diese Verpflichtung verstößt, muss mit Schadenersatzansprüchen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen, die gegen dieses außergewöhnlich schwer erkennbare Hindernis fahren und sich dabei ihr Fahrzeug beschädigen. Diese trifft allerdings zumeist eine Teilschuld, weil sie nicht auf Sicht gefahren sind.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 219/09