15.11.2010
(1043) Vorfahrt im Reißverschlussverfahren
(jlp). Die Straßenverkehrsordnung sieht bei Fahrbahnverengungen (zum Beispiel von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur) vor, dass die Fahrzeuge sich im so genannten Reißverschlussverfahren einzuordnen haben. Vorfahrt hat dabei derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt. Er hat Vorfahrt vor dem Fahrzeug, der seinen Fahrstreifen nicht durchfahren kann.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 227/08