15.12.2010

(1047) Keine Bus-Fahrerlaubnis für Raubmörder

(Deutsche Anwaltshotline) Einem wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub Verurteilten kann nicht die Beförderung von Passagieren anvertraut werden. Auch wenn er seine Strafe inzwischen ordnungsgemäß abgesessen hat und der lebenslange Freiheitsentzug nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im vorliegenden Fall hatte der in die Freiheit zurückgekehrte Mann einige Zeit später einen Busführerschein beantragt. Trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens verweigerte ihm der zuständige Landrat die Ausstellung einer Fahrerlaubnis der gewünschten Klasse D. Und das zu Recht, wie der Gießener Urteilsspruch betont. Die Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt von Busfahrern eine persönliche Zuverlässigkeit hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses zu ihren Fahrgästen, die über die ordnungsgemäße Personenbeförderung und die Gewährleistung eines unfallfreien Fahrens hinausgeht. Der Bewerber müsse auch die Garantie für den korrekten Umgang mit den sich ihm anvertrauenden Personen und deren Eigentum für die Zeit der Beförderung bieten. Das sei nicht der Fall. Musste doch der Betroffene in der Bewährungszeit nach der Haftentlassung erneut verurteilt werden. Zwar nur wegen Diebstahls geringfügiger Sachen, was normalerweise nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wäre, angesichts der Vorgeschichte des Mannes und der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen aber nicht mehr unberücksichtigt bleiben kann.

Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 6 K 4151/09