15.12.2010

(1049) Streupflicht bei Glatteis

(jlp). Eine Gemeinde- oder Stadtverwaltung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, im Hinblick auf den Wetterbericht tagelang prophylaktisch in verkürzten Intervallen vor- bzw. nachzustreuen. Die von winterlichen oder atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen grundsätzlich nicht in den Risikobereich des für die Straße zuständigen Verkehrssicherungspflichtigen. Sie stellen sich vielmehr als allgemeines Lebensrisiko des Nutzers der Straße dar. Eine Streupflicht besteht innerorts für den Kraftfahrzeugverkehr nur eingeschränkt. Nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen besteht eine Streupflicht. Gefährliche Stellen sind solche, an denen der Zustand oder die Anlage der Straße die Bildung von Glatteis begünstigt oder die Wirkungen des Glatteises erhöht, sodass diese besonderen Verhältnisse auch von einem sorgfältigen, den Straßenverhältnissen Rechnung tragenden Kraftfahrer nicht ohne Weiteres erkannt werden können.

Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 2243/10