15.01.2012
(2042) Rotes Kennzeichen: eingeschränkte Fahrt
(jlp). Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den im Gesetz genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 RBs 143/11