15.02.2012

(2043) Vor Kündigung steht Abmahnung

(jlp). Für die Abmahnung eines Vertragspartners innerhalb eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miet- oder Arbeitsrecht) genügt es nicht, wenn ein vertragswidriges Verhalten nur gerügt wird. Es muss vielmehr mit der Rüge für den anderen Vertragspartner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und dass er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 3/11