15.02.2012

(2044) Keine Ansparabschreibung für Software

(jlp). Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Computerprogramme jedweder Art sind auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware entfällt, weil es sich bei Software nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.

Bundesfinanzhof, Az.: X R 26/09