15.04.2012

(2064) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

(jlp). Der Bundesfinanzhof hat nunmehr konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Hierbei wurde zunächst bestätigt, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden kann. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Hierbei ist eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten, wie dies das Finanzgericht gefordert hatte, nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/11