15.05.2012

(2068) Verwarnungsgeld unter Vorbehalt

(jlp). Wird ein Fahrzeugführer wegen eines Parkverstoßes mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro belegt, so ist diese Verwarnung rechtskräftig, wenn der Fahrzeugführer das Verwarnungsgeld bezahlt. Dieses Einverständnis in Form des Akzeptierens des Verwarnungsgeldes beendet das Ordnungswidrigkeitsverfahren und kann später vom Betroffenen nicht mehr zurückgenommen werden. Dies auch dann nicht, wenn bei der Zahlung des Verwarnungsgeldes ein Vorbehalt ("Zahlung erfolgt unter Vorbehalt") geltend gemacht wird. Daraus folgt, dass die Verwarnung nicht angefochten werden kann. Der Fahrzeugführer kann sich insbesondere nicht darauf berufen, eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld hätte nicht erteilt werden dürfen, etwa weil in Wahrheit eine Ordnungswidrigkeit nicht vorgelegen habe.

Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 8 A 589/10