15.07.2012
(2086) Ständige Bremsbereitschaft auf dem Parkplatz
(jlp). Den Fahrzeugführer, der vorwärts in eine Parktasche auf einem Parkplatz einfahren will, obwohl er erkennen kann, dass ein Fahrzeug aus der unmittelbar daneben liegenden Parktasche rückwärts herausfährt, trifft über die Pflicht zu jederzeitigem Anhalten hinaus eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, deren Verletzung gegenüber dem Rückwärtsfahrenden eine Mithaftung begründen kann. Das Gericht bewertete hier die Mithaftung des vorwärts Einparkenden mit 33 Prozent und die Haftung des rückwärts Herausfahrenden mit 66 Prozent.
Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 181/11