15.07.2012

(2085) Ersatzfähige Mietwagenkosten

(jlp). Ein Unfallgeschädigter kann sich für die Dauer der Fahrzeugreparatur einen Mietwagen nehmen. Für diesen Mietwagen kann er aber nur Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind. Pauschalen für Sonderausstattungen fallen nicht darunter. Etwaige Kosten für einen Zusatzfahrer sind bei fehlender Vereinbarung und Berechnung auch nicht zu erstatten.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 40/10