15.07.2012
(2084) Küssen verboten
(jlp). Kommt es zu einem Frontalzusammenstoß zweier Autos mit Todesfolge dadurch, dass der Fahrzeugführer bei einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h auf die Gegenfahrbahn gerät, weil er damit beschäftigt ist, seine Beifahrerin zu küssen, obwohl er bereits zuvor aus dem gleichen Grund eine Ampelschaltung zu spät beachtet hat und zudem fast einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug herbeigeführt hätte, wiegt das Verschulden des Fahrzeugführers derart schwer, dass es ein etwaiges Mitverschulden des nicht angeschnallten Unfallopfers vollständig verdrängt.
Landgericht Saarbrücken, Az.: 5 O 17/11