(2104) Keine Halterhaftung für Parkplatzgebühren
(jlp). Während im öffentlichen Straßenverkehr der Fahrzeughalter dafür haftet, wenn sein Fahrzeug an nicht zulässiger Stelle geparkt wird, gilt die Regelung auf Privatparkplätzen nicht. Denn ein Parkplatzbenutzungsvertrag kommt mit dem Fahrer, der das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat und nicht "automatisch" mit dem Halter des Fahrzeugs zustande. Der auf Zahlung der Parkplatzgebühr in Anspruch genommene Kfz-Halter kann mit Nichtwissen bestreiten, dass sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt worden ist. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nur unzulässig, wenn der Halter sein Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat. Der Parkplatzbetreiber hat gegen den Halter eines auf dem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges keinen Anspruch darauf, dass der Halter den Fahrer benennt.
Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck, Az.: 4 C 214/11