(2103) Kündigung bei Haftstrafe
(jlp). Die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe beruht, kann ein Grund zur personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Aber nicht jede Freiheitsstrafe kann ohne Rücksicht auf ihre Dauer und ihre Auswirkungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Da der Arbeitgeber im Fall der haftbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, hängt es von Art und Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist jedenfalls der Arbeitgeber nicht verpflichtet, diesen Arbeitsplatz frei zu halten.
Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 790/09