15.10.2013

(2198) Beliebige Lieferfristen

(jlp). Ein Internet-Warenhändler kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Lieferfristen nicht so verwässern, dass diese "nur Richtwerte darstellen" und dass es sich nur um "ca-Fristen" handelt. Eine solche Leistungsangabe ist wettbewerbswidrig, weil der Kunde nicht in der Lage ist, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Hinzu kommt weiter, dass es gemäß § 308 Ziffer 1 BGB unzulässig ist, sich nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Erbringung einer Leistung vorzubehalten.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-4 U 105/12