15.03.2014

(2228) Kein Blaulicht für Privatpersonen

(D.A.S.) Wer als Privatperson mit seinem Privatfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht herumfährt, begeht eine strafbare Amtsanmaßung. Das betreffende Fahrzeug war ein silberner Mercedes mit blauen Streifen an den Seiten gewesen und einem Blaulicht auf dem Armaturenbrett. Dass einzelne Zeugen das Fahrzeug als ,,Fälschung" erkennen, schützt den Fahrer nicht vor einer Bestrafung.

Hintergrundinformation: Immer wieder kommt es vor, dass Autofahrer ihre privaten Fahrzeuge mit gewissen Ähnlichkeiten zu Behördenfahrzeugen ausstatten. Auch sind viele Oldtimer auf unseren Straßen unterwegs, die früher einmal im staatlichen Einsatz waren und noch immer über ein einsatzbereites Blaulicht und eine Sirene verfügen. Deren Nutzung allerdings kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. In diesem Fall war ein Mann mit einem silberfarbenen Mercedes im Stadtverkehr unterwegs gewesen, an dessen Seiten blaue Streifen lackiert waren. Auf dem Armaturenbrett war ein Blaulicht montiert, das der Fahrer mehrfach einschaltete, um andere Verkehrsteilnehmer ,,auf Abstand" zu halten. Ein Zeuge war der Ansicht, dass es sich nicht um einen Polizeieinsatz handelte und rief die echte Polizei. Diese machte der Blaulichtfahrt schnell ein Ende. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro wegen Amtsanmaßung. Dem Fahrer wurde das gesamte Erscheinungsbild seines Fahrzeugs angelastet. Für eine Strafbarkeit sei es ausreichend, wenn eine Handlung aus objektiver Sicht mit einer Diensthandlung verwechselt werden könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Jeder normale Verkehrsteilnehmer hätte durch die Lackierung und das Blaulicht auf ein Polizeifahrzeug im Einsatz schließen können. Dass der Zeuge das ,,Polizeiauto" als Fälschung erkannt habe, entlaste den Angeklagten nicht. Auch die Art, wie der Angeklagte das Blaulicht eingesetzt habe - zur Ermahnung und Abschreckung anderer Autofahrer - deute auf das absichtliche Vortäuschen einer Diensthandlung hin.

Oberlandesgericht Celle, Az. 32 Ss 110/13