15.09.2014

(2261) Dauer der Vorfahrtberechtigung

(jlp). Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden, nicht bevorrechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtberechtigt, bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat.

Bundesgerichtshof, AZ VI ZR 279/13