15.09.2014

(2263) Sorgfaltspflichten bei der Busbeförderung

(jlp). Ein Busfahrer, der einem Rollstuhlfahrer durch Ausfahren der Rampe Hilfestellung beim Einstieg leistet, ist gehalten, einen erkennbar schwerbehinderten Fahrgast auf die korrekte Positionierung seines Rollstuhls im Bus hinzuweisen, wenn er erkennt, dass der Fahrgast seinen Rollstuhl im Bus quer statt längs zur Fahrrichtung ausrichtet. Kommt es dann zum Beispiel während eines Bremsvorganges zu einem Umstürzen des Rollstuhls, so kann der Rollstuhlfahrer Schadenersatz fordern.

Oberlandesgericht Saarbücken, AZ 4 U 484/11-150