15.11.2016

(2377) Firma zahlt Weiterbildung - lohnsteuerpflichtig?

Der Fall Die Fahrer des klagenden Unternehmens für Schwer- und Spezialtransporte sind gesetzlich verpflichtet, wiederkehrend innerhalb bestimmter Zeiträume an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 5 BKrFQG). Die Kosten dafür übernahm das Unternehmen für seine angestellten Fahrer, wozu es nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm das Unternehmen für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Anspruch. Das Unternehmen klagte dagegen und trug vor, die Kostenübernahme liege im eigenbetrieblichen Interesse.

Das Urteil Die Klage gegen das Finanzamt war für das Unternehmen in allen Teilen erfolgreich. Das Finanzgericht Münster entschied, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Urteilsgründe Das Finanzgericht Münster sah in der Übernahme der Weiterbildungskosten keinen Arbeitslohn, weil das Unternehmen daran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse habe. Durch die Teilnahme an den Weiterbildungen stelle das Unternehmen sicher, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischten und vertieften. Die Weiterbildungen dienten der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs sowie der Funktionsfähigkeit des Betriebes. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.  GLH

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L