15.02.2017

(2385) Betrunkener Inlineskater - Trunkenheitsfahrt nach § 24a StVG?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Februar/2017

Der Fall Ein Inlineskater hatte in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer öffentlichen Straße benutzt und wurde deshalb angezeigt. Doch das Amtsgericht lehnte den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ab. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss Das Landgericht als nächst höhere Instanz entschied, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts.

Begründung Das Landgericht begründete seine Ansicht u.a. damit, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) feststellt, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne der StVO seien. Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang nach der StVO besteht. Zudem ist es Inlineskatern ausdrücklich untersagt, die Fahrbahn zu benutzen.

Landgericht Landshut Beschluss vom 09.02.2016
Az. 6 Qs 281/15