15.10.2017

(2402) Geschwindigkeitsüberschreitung - umstrittenes Messprotokoll

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Oktober/2017

Der Fall Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 18.02.2017 um 19:44 Uhr in Dortmund in Höhe Berghofer Straße 206 als Führer eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ... die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 31 km/h überschritten zu haben. Gegen den deshalb ergangenen Bußgeldbescheid erhob der Autofahrer Einspruch. Es kam zur Verhandlung vor dem Amtsgericht (AG) Dortmund. 

Dabei stellte sich heraus, dass sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen nicht feststellen ließ. Es ließ sich lediglich feststellen, dass er zur Tatzeit auf der genannten Straße mit dem bezeichneten Fahrzeug fuhr. Der Betroffene erklärte, die Messung könne nicht richtig sein. Er sei zwar Fahrzeugführer des genannten Fahrzeugs zur Tatzeit am Tatort gewesen, doch habe er die Geschwindigkeit, wenn überhaupt, geringer überschritten. Ihm sei seitens der einschreitenden Polizeibeamten ein anderer Geschwindigkeitswert mitgeteilt worden als derjenige, der ihm nun vorgeworfen werde. Das Gericht konnte den Messbeamten nicht vernehmen.

Der Messbeamte hat jedoch - insoweit konnten von der Geschäftsstelle am 13.06.2017 gefertigte Vermerke urkundsbeweislich verlesen werden - mitgeteilt, er habe keine Erinnerungen mehr an den in Rede stehenden Vorfall. Das Gericht hat ergänzend das Messprotokoll vom Tattag urkundsbeweislich verlesen. Danach wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät des Typs Riegl LR90-235/P durchgeführt. Protokollführer war A. In dem Protokoll wurde der Zeuge B, dessen bereits genannte Erklärung urkundsbeweislich verlesen wurde, als Messbeamter genannt. Neben der Unterschrift des Zeugen A als Protokollführer auf dem Messprotokoll ist das Schriftfeld für die Unterschrift des Messbeamten frei geblieben. Zwar ergab das Messprotokoll, dass am Tattag eine Messung durchgeführt wurde. Dies konnte die Unterschrift des Zeugen A auch decken. Nicht decken konnte die Unterschrift des Zeugen A die Angaben hinsichtlich der einzelnen durchgeführten Tests durch den Messbeamten B, da eine Unterschrift dieses Beamten fehlte. Ebenso konnte das Messergebnis, das Teil einer tabellarischen Aufstellung mit eingetragenen Messergebnissen ist, nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Auch dieses Messergebnis wäre allenfalls einführbar in das Verfahren gewesen, wenn der Zeuge B das Messprotokoll unter Bezugnahme auf das anliegende Blatt über die Einzelmessungen unterschrieben hätte und hätte erklären können, dass er sich zwar nicht an Einzelheiten der fraglichen Messung erinnere, jedoch für die Richtigkeit der von ihm gefertigten Erklärung und der dieser zugrunde liegenden Feststellungen die Gewähr übernehme. Eine solche Erklärung wäre nicht möglich gewesen, da - wie bereits dargestellt - die Unterschrift des Zeugen B auf dem Messprotokoll fehlte.

Das Urteil Das Messergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an das sich der Messbeamte nicht selbst erinnern kann und für das er auch nicht die Gewähr für die Richtigkeit seiner laut Messprotokoll getroffenen Feststellungen übernimmt, kann einer Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Der Betroffene war deshalb freizusprechen; die Kosten des Verfahrens und die seiner Auslagen trägt die Staatskasse.

Amtsgericht Dortmund
Urteil vom 14.07.2017
AZ 729 OWi 268 Js 995/17-169/17

Quelle IWW/GLH