15.06.2020

(2473) Mit Pedelec über den Zebrastreifen gefahren

Der Fall   Auf einem Fußgängerüberweg kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem Pedelec-Fahrer Karl Vector (Name geändert, Red.) und einem Pkw. Vector fuhr auf den Fußgängerüberweg. Da die Pkw-Fahrerin zu spät bemerkte, dass Vector nicht anhalten wird, kam es zu dem Zusammenstoß. Bei dem Unfall wurde Vector schwer verletzt. Er erhob gegen die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schadenersatz.

Urteil der 1. Instanz   Das Landgericht Arnsberg gab der Klage teilweise statt. Es warf dem Kläger Vector ein überwiegendes unfallursächliches Verschulden vor und entschied, dass die Beklagten wegen der verspäteten Reaktion zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften müssen. Das war Vector zu wenig, er hielt eine Haftungsquote von 2/3 für angebracht, weshalb er zur Berufung vor das Oberlandesgericht zog.

Urteil der 2. Instanz   Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück. Eine höhere Haftungsquote komme angesichts des hier gegebenen massiven, deutlich überwiegenden unfallursächlichen Verstoßes des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger habe schwerwiegend gegen § 10 StVO verstoßen. Er habe den Vorrang der Beklagten missachtet. Der Kläger habe sich nicht auf den Vorrang aus § 26 StVO berufen können, da er als Pedelec-Fahrer, wie ein Radfahrer, nicht den Schutzbereich des Fußgängerüberwegs in Anspruch nehmen könne.

Oberlandesgericht Hamm
- Urteil vom 02.03.2018 -
Az. 9 U 54/17