(2503) Mit Taschenrechner am Steuer
Der Fall Ein Immobilienmakler wurde als Fahrer eines Pkw mit dem Taschenrechner in der Hand am Steuer erwischt. Er wollte die Provision für einen bevorstehenden Kundentermin berechnen.
Uneinigkeit bei Vorinstanzen Unklar war, ob auch der Taschenrechner unter die Vorschrift des § 23 Absatz 1 StVO fällt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte beim BGH angefragt, weil sich die Gerichte nicht einig waren. Der Makler, der nicht nur mit Rechner, sondern auch zu schnell unterwegs war, war vom Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einem Bußgeld von 147,50 EUR verurteilt worden.
Die Entscheidung Mit seinem Beschluss vom 16.12.2020 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch die Benutzung von Taschenrechnern unter das Verbot des § 23 Absatz 1a StVO fällt.
Bundesgerichtshof
- Beschluss vom 16.12.2020 -
Az. 4 StR 526/19