15.01.2010

(957) Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

(jlp). Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass derjenige, der in erheblichem Maße Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr verringert sich mit steigender Alkoholisierung auch die Erkenntnis und Kritikfähigkeit, sodass die Fähigkeit, die eigene Fahruntüchtigkeit zu erkennen, durchaus in einer den Vorsatz ausschließenden Weise beeinträchtigt sein könne. Um eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt annehmen zu können, müssen die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für den Trinkverlauf, den Zusammenhang des Trinkverlaufs mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 Ss 17/09