15.02.2010
(962) Richtgeschwindigkeit ist einzuhalten
(jlp). Kollidiert ein Kraftfahrzeugfahrer auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 153 - 173 km/h mit einem auf der Überholspur zum Stehen gekommenen Fahrzeug, dann trifft ihn ein Mitverschulden, weil er die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht eingehalten hat. Dies gilt aber nur dann, wenn zugleich feststeht, dass der Verkehrsunfall sicher vermeidbar gewesen wäre, wenn er die vorgegebene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte. Das Gericht bewertete dieses Mitverschulden hier mit 20 Prozent.
Landgericht Karlsruhe, Az.: 3 O 172/08