15.02.2010

(965) Fahrverbot auch für Frühstarter

(jlp). Allein der Umstand, dass ein Fahrzeugführer das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer Fehlentscheidung als sogenannter "Frühstarter" seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt keine Ausnahme vom Fahrverbot wegen dieses Rotlichtverstoßes. Eine Ausnahmesituation würde beispielsweise nur dann vorliegen, wenn das missachtete Rotlicht gerade nicht dem Schutz des Querverkehrs dient, sondern ausschließlich eine den Verkehrsfluss regelnde Funktion erfüllt und deshalb eine auch abstrakte Gefährdung des Querverkehrs oder anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 Ss OWi 573/09