15.02.2010
(964) Parken in der Umweltzone
(jlp). Wird ein Kraftfahrzeug in der Umweltzone geparkt, obwohl hierzu keine Genehmigung erteilt wurde, so haftet der Fahrzeughalter nicht für die Ermittlungskosten, um den Verantwortlichen ausfindig zu machen. Die Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung, die der Straßenverkehrsbehörde die Erhebung solcher Kosten erlaubt, gilt ausschließlich für den fließenden Verkehr. Für geparkte Fahrzeuge gilt diese Norm nicht.
Amtsgericht Frankfurt/Main, Az.: 994 OWi 5/09