Preiswerbung: Werbung um Fahrschüler steigt
Damit nehmen auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wieder zu, besonders, wenn mit Preisnachlässen oder Sonderangeboten geworben wird.
Im Jahr 2024 war die Wettbewerbssituation noch relativ entspannt. Es gab lediglich 8 dem Verband gemeldete Verstöße, die wettbewerbsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung und die Aufforderung, eine bußgeldbewehrte Unterlassungserklärung abgeben zu müssen, nach sich zogen. In den ersten 5 Monaten dieses Jahres musste der Verband bereits 7 Abmahnungen aussprechen. Das deutet darauf hin, dass Fahrschulen wieder in schärferem Wettbewerb stehen. Ursache: Im Zuge der anhaltenden wirtschaftlichen Rezession lassen die Neuanmeldungen in den Fahrschulen nach. Diesem Trend wollen manche Fahrschulen mit Sonderangeboten entgegenwirken.
Preiswerbung: Der Teufel steckt oft im Detail
Ein großer Teil der dem Verband gemeldeten Fälle betrifft Fragen der Preiswerbung, die durch die Spezialvorschrift des Paragrafen 32 Fahrlehrergesetz geregelt ist. Aktionswerbung mit besonderen Angeboten ist zwar zulässig, nicht selten aber unterlassen es Fahrschulen, neben dem ermäßigten Preis für den Grundbetrag oder die Übungsstunden auch die weiteren vom Gesetz geforderten Angaben zu machen. Das Verschweigen der übrigen für eine Ausbildung in einer bestimmten Fahrerlaubnisklasse geltenden Preise verstößt gegen Paragraf 32 Fahrlehrergesetz und ist zudem ein Wettbewerbsverstoß. Und hier steckt der Teufel tatsächlich im Detail: Wirbt eine Fahrschule nur mit einem Preisnachlass (z. B. „10 Prozent auf den Führerschein Klasse B“), liegt keine Werbung mit Preisen, sondern eine Werbung mit einem Preisnachlass vor, sodass Paragraf 32 nicht greift. Wird dagegen mit einem ermäßigten Betrag geworben, z.B. „Vorstellung zur praktischen Prüfung statt 150 Euro nur noch 100 Euro“, liegt eine Werbung mit Preisen vor, bei der alle übrigen Kostenfaktoren der Ausbildung ebenfalls angegeben werden müssen.
Werbung mit Gesamtpreisen der Führerscheinausbildung
Ein weiteres Dauerthema im Wettbewerbsrecht ist die Werbung, die den Eindruck erweckt, man könne die Kosten einer Führerscheinausbildung verlässlich vorhersagen und einen Gesamtpreis nennen. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht in der werblichen Herausstellung eines Pauschalpreises einen Verstoß gegen § 32 Fahrlehrergesetz. Demzufolge liegt gleichzeitig eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von Paragraf 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Die Gerichte begründen ihre Entscheidungen damit, dass nicht vorhersehbar ist, was die Ausbildung für eine Führerscheinklasse tatsächlich an Kosten verursachen wird. Darin liege ein Verstoß gegen die in den preisrechtlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes niedergelegten Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit.
Preisklarheit
Laut Paragraf 32 Fahrlehrergesetz müssen bei der Werbung mit Preisen alle Preisbestandteile genannt werden. Diese Kosten müssen enthalten sein:
- allgemeine Leistungen inklusive Theorieunterricht (Grundbetrag),
- die Vorstellung zur praktischen Prüfung und
- die Vorstellung zur theoretischen Prüfung,
- Aufwendungen rund um die Bereitstellung des Fahrzeugs und die Begleitung durch den Fahrlehrer,
► Preis pro Fahrstunde à 45 Minuten sowie
► Preis für besondere Ausbildungsfahrten à 45 Minuten.
Die Preise müssen inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Es ist nicht erlaubt, die in § 32 FahrlG vorgegebenen Preiskategorien zu verändern, sich neue auszudenken oder Nettobeträge zu veröffentlichen. Es ist ebenfalls nicht zulässig, in der Werbung einen Grundbetrag für alle Klassen anzugeben und die Preise für die weiteren Leistungen nur für eine Klasse zu nennen.
Vorsicht bei unklaren und pauschalen Werbeversprechen
Auch irreführende Werbung wurde durch die Wettbewerbszentrale erneut beanstandet. Eine Rundfunkanstalt hatte im Zusammenhang mit einem Beitrag zu steigenden Führerscheinkosten ein Gewinnspiel angeboten. Als Gewinn war eine „kostenlose Fahrschul-Ausbildung“ ausgelobt. Zwar war diese an eine kooperierende Fahrschule gebunden, ansonsten aber nicht beschränkt. Tatsächlich lagen jedoch Beschränkungen vor. So war die Zahl der gewonnenen Fahrstunden beschränkt und weitere Kosten, wie für die Anmeldung zur Prüfung oder für einen Sehtest, Führerscheinantrag oder Passbilder waren nicht inbegriffen. Das angerufene Landgericht Leipzig (Urteil vom 24.01.2025, Aktenzeichen: 01 HK O 2712/24) bewertete die Werbung als irreführend. Die verlinkten Teilnahmebedingungen hätten diese Irreführung nicht mehr auflösen können.
Tipp: Abmahnungen vermeiden
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. haben die Möglichkeit, kostenlos prüfen zu lassen, ob ihre geplante Werbung dem geltenden Wettbewerbsrecht entspricht. Nehmen Sie das Angebot wahr.
Ralf Nicolai