15.09.2017

(2398) Auf dem Gehweg geparkt - abgeschleppt

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe September/2017

Der Fall Ein Fahrer stellte seinen Pkw in der Innenstadt von Ludwigshafen auf dem Gehweg ab. Eine städtische Hilfspolizistin stellte den Verstoß gegen 10.00 Uhr fest und rief um 10.18 Uhr einen Abschleppdienst herbei, der um 10.27 Uhr eintraf. Als der Fahrer um 10.29 Uhr hinzukam, wurde die Aktion abgebrochen. Obwohl das Fahrzeug nicht abgeschleppt wurde, schickte der Abschleppdienst der Stadtverwaltung für die Leerfahrten und den abgebrochenen Abschleppvorgang eine Rechnung über 120 EUR. Die Stadtverwaltung forderte daraufhin den Fahrer mit Bescheid auf, die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 173,75 EUR (Abschleppunternehmen 120 EUR, Verwaltungsgebühr 51 EUR, Zustellungskosten 2,75 EUR) an die Stadtkasse zu zahlen.

Klage Der Fahrer weigerte sich zu zahlen. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Fahrer im Oktober 2016 Klage gegen die Stadt.
Begründung: Es sei nicht glaubwürdig, dass die Hilfspolizeibeamtin das Abschleppunternehmen beauftragt habe. Außerdem habe sein Pkw keine Fußgänger behindert.

Das Urteil Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab.
Begründung: Es sei rechtmäßig, dem Fahrer die Kosten der Leerfahrt des Abschleppdienstes aufzuerlegen. Durch die verbotene Belegung des grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Gehweges mit seinem Pkw habe der Fahrer eine akute Störung der öffentlichen Sicherheit verursacht. Das Parken auf Gehwegen sei nach § 12 Absätze 4 und 4a StVO grundsätzlich verboten und erfülle im Fall einer Zuwiderhandlung den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit i. S. von § 49 Absatz 1 Nr. 12 StVO.

Verwaltungsgericht Neustadt
Urteil vom 30.06.2017
AZ 5 K 902/16.NW

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