15.03.2020

(2465) Abgasskandal: Anspruch auf Rückerstattung von Leasingraten?

Der Fall Ein Mann leaste im Jahr 2010 einen neuen Audi A6 Avant 2.0 TDI, der mit dem vom Abgasskandal betroffenen Motor EA 189 ausgestattet war. Nach einer einmaligen Sonderzahlung von 13.268,75 EUR betrug die monatliche Leasingrate 869 EUR. Nach Ablauf des Leasingvertrages im Jahr 2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 12.879,37 EUR. Er verlangte von der Volkswagen AG (VW AG) wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung u. a. Erstattung sowohl der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und der Leasingraten als auch des an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreises zuzüglich Zinsen von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Erste Instanz   Das Landgericht Mannheim gab der Klage teilweise statt. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.

Zweite Instanz   In der Berufung änderte das Oberlandesgericht Karlsruhe das landgerichtliche Urteil teilweise ab und entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gegen die VW AG hat. Der Anspruch sei allerdings auf den nach Ablauf der Leasingzeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich sogenannter Deliktszinsen (§ 849 BGB) beschränkt. Der Kläger müsse sich die von ihm seit Abschluss des Kaufvertrages gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 Kilometern als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Auch die an die Leasinggeberin gezahlten Leasingraten könne der Kläger nicht zurückverlangen. Denn auch während der Leasingzeit müsse er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Deren Höhe bemesse sich bei einem Finanzierungsleasingvertrag nach dem objektiven Leasingwert. Hier entspreche der Leasingwert den vom Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.

Oberlandesgericht Karlsruhe
- Urteil vom 21.01.2020 -
Az. 17 U 2/19