(2480) Radfahrer muss beim Vorbeifahren an geparkten Pkw mindestens 50 cm Abstand halten
Der Fall Ein Radfahrer fuhr an einem Nachmittag im Oktober 2014 mit seinem Rad eine breite Straße entlang. Auf seiner rechten Seite parkten Fahrzeuge am Straßenrand. Bei einem dieser geparkten Pkw öffnete sich die Fahrertür und es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Radfahrer. Der Radfahrer erlitt durch den Unfall Verletzungen und klagte gegen die Halterin des Pkw und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadenersatz.
Erste Instanz Streitpunkt war: Hatte der Radfahrer einen ausreichenden Seitenabstand zum geparkten Pkw eingehalten? Das Landgericht Hannover verneinte dies und sprach dem klagenden Radfahrer ein Mitverschulden in Höhe von 20 % zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Zweite Instanz Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Radfahrers und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagte hafte allein für den Unfall. Gegen die Beklagte spreche der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben. Denn die Kollision mit dem Fahrrad erfolgte im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür. Daher hafte die Beklagte aus der Betriebsgefahr des Pkw und einem erheblichen Verschulden wegen des Verstoßes gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Absatz 1 StVO. Dem Kläger sei nach Auffassung des OLG kein Mitverschulden wegen eines zu geringen Seitenabstands zum geparkten Pkw anzulasten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger mit einem Seitenabstand von mindestens 50 cm am geparkten Pkw der Beklagten vorbeifuhr. Dies sei ausreichend und nicht zu gering.
Oberlandesgericht Celle
- Urteil vom 06.11.2018 -
Az. 14 U 61/18