15.06.2014

(2245) Beleidigung eines Polizeibeamten als Bullenschwein

(jlp). Die Beleidigung eines Polizeibeamten als "Bullenschwein" durch einen alkoholisierten Radfahrer (1,49 Promille) erfüllt zwar den Tatbestand der Beleidigung, doch führt dies nicht dazu, dass dem Polizeibeamten ein Schmerzensgeld zuzusprechen ist. Erst recht gilt dies dann, wenn der Radfahrer durch einen Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Hier sind so bereits Sanktionen ausgesprochen worden.

Landgericht Oldenburg, Az.: 5 S 595/12