15.02.2013

(2139) Führerscheinentzug für Falschparker

(jlp). Auch dann, wenn es sich um Bagatellverstöße im Straßenverkehr handelt, kann die Behörde zu dem Ergebnis kommen, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, weil sich der Betroffene als ungeeignet erwiesen hat. Möglich ist dies nur in Extremfällen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Betroffener in 18 Monaten 127 Parkverstöße verwirklicht hat. Eine Häufung von so vielen Parkverstößen offenbart eine Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art und rechtfertigt den Führerscheinentzug auch dann, wenn es sich "nur" um Bagatellverstöße handelt.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: VG 4 L 271.12