15.07.2013

(2178) Entzug des französischen Führerscheins

(jlp). Einem Kraftfahrer, der nach zwei Trunkenheitsfahrten trotz Aufforderung kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorlegt, kann die deutsche Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis auch dann entziehen, wenn diese in Frankreich erworben worden ist. Die Führerscheinbehörde ist zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Behörde diese durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen beziehungsweise medizinisch-psychologischen Gutachten aufklären. Verweigert der Betroffene eine rechtmäßig angeordnete Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde daraus auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Dabei kann jedem Mitgliedsstaat, in dem der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz hat, die in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis aufgrund von solchen Eignungszweifeln entziehen, welche sich im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Erwerb des in dem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheins ergeben.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 5 K 16/13.KO