15.12.2016

(2380) Fahrerlaubnis weg - Begleitperson war nicht eingetragen

Der Fall Dem im August 1997 geborenen Antragsteller wurde am 24.03.2015 eine Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre ausgehändigt. Als Personen, in deren Begleitung der Antragsteller bis zum 05.08.2015 fahren durfte, sind in der Bescheinigung seine Mutter und sein Vater genannt. Am 20.07.2015 führte der Antragsteller einen Pkw in ausschließlicher Begleitung seiner Schwester. Das war ein eindeutiger Verstoß gegen § 6 Abs.1 Nr. 2 StVG.

Ahndung Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Antragsteller am 13.10.2015 wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person zu einer Geldbuße von 50 EUR. Gestützt auf § 6e Abs. 2 StVG widerrief die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 14.03.2016. Hiergegen erhob der Antragsteller am 01.04.2016 Widerspruch. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.

Zur Begründung seiner Beschwerde trug der Antragsteller im Wesentlichen vor: Es habe kein Verstoß vorgelegen, der es rechtfertige, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Der Bußgeldrichter habe die Geldbuße unter 60 EUR reduziert, weil er davon ausgegangen sei, es läge kein Verstoß vor, der im Punktebereich zu sanktionieren sei. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass erst ab der Eintragungsgrenze von 60 EUR verkehrssicherheitsrelevante Verstöße vorlägen. Es stehe kein geahndeter Verkehrsverstoß fest, der den Tatbestand des Verstoßes gegen das begleitete Fahren bestätigen würde. Das Amtsgericht habe mit Augenmaß festgestellt, dass die Situation unklar gewesen und allenfalls eine Sanktionierung im nicht eintragungsfähigen Bereich angemessen sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle ohne irgendwelche Anhaltspunkte einen vorsätzlichen Verstoß. Ein vorsätzlicher Verstoß würde Maßnahmen rechtfertigen. Im Bußgeldverfahren sei jedoch nicht ein Vorsatzverstoß abgeurteilt worden. Vielmehr sei hier eher mit Rücksicht auf die Nichterkennbarkeit des öffentlichen Straßenraums von einer Fahrlässigkeitstat auszugehen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe hier nicht vorgelegen; es überwiege deshalb sein Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Die Begründung des Antragstellers konnte nicht greifen, da der Widerruf der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht voraussetzt, dass der Verstoß gegen die Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person ein Kraftfahrzeug zu führen, zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss vom 06.09.2016, Az. 10 S 1404/16