15.05.2017

(2389) Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten - Transportunternehmen zur Datenübermittlung verpflichtet

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Mai/2017

Der Fall Der Kläger ist Transportunternehmer und zugleich alleiniger Führer des einzigen Lastkraftwagens des Unternehmens. Bei einer Kontrolle stellte die Polizei beim Fahrzeug des Klägers mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten fest. Diese führten zum Erlass eines Bußgeldbescheides i.H. von 300 EUR gegen den Kläger. Im Weiteren verlangte die zuständige Behörde vom Unternehmer die Übermittlung der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen EG-Kontrollgeräts des betreffenden Fahrzeugs, und zwar für einen zurückliegenden Zeitraum von vier Monaten. Die Behörde begründete die Anordnung mit den drohenden Gefährdungen und Schäden für die Allgemeinheit durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal. Nach erfolglosem Widerspruch ging der Kläger beim Verwaltungsgericht gegen die behördliche Anordnung vor. Begründung: Seine bei der Polizeikontrolle festgestellten Verstöße seien ursächlich mit einer besonderen betrieblichen Situation zu sehen und dürften nicht zu einem über einen längeren Zeitraum währenden Verdacht führen. Darüberhinaus gefährde der mit der Anordnung einhergehende Aufwand seinen Betrieb.

Das Urteil Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage mit der Begründung ab, die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts über den Zeitraum von vier Monaten sei rechtmäßig. Grundlage sei das Fahrpersonalgesetz. Danach dürften die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Überprüfung der Einhaltung von europarechtlichen und inländischen Vorschriften betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen Unterlagen von den Transportunternehmern verlangen. Die von Kraftfahrern einzuhaltenden Bestimmungen beträfen unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten. Die Aufsichtsbehörden seien routinemäßig oder - wie hier nach der Feststellung von Verstößen - anlassbezogen berechtigt, die Übermittlung von Unterlagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und des Schutzes von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer zu verlangen. Die getroffene Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe nur Daten herauszugeben, zu deren Speicherung er ohnehin verpflichtet sei, und auch nur innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr. Ein besonderer betrieblicher Aufwand sei daher nicht erkennbar.

Verwaltungsgericht Mainz
Urteil vom 08.03.2017
AZ 3 K 621/16.MZ