15.05.2017

(2390) Unfallflucht auf Privatgelände

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Mai/2017

Der Fall Ein Fahrer hatte am frühen Morgen im Anlieferbereich eines Betriebsgeländes ein Rolltor beschädigt. Schaden: rund 2.800 Euro. Der Fahrer verließ den Unfallort ohne seine Personalien zu hinterlassen, die jedoch festgestellt werden konnten. Gestützt auf § 111a StGB entzog ihm das Amtsgericht schon vor Einleitung eines Strafverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis, weil eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort als wahrscheinlich galt. Der Fahrer legte gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis Beschwerde ein.

Das Urteil Das Landgericht Arnsberg gab dem Fahrer recht, weil Unfallflucht nur im öffentlichen Straßenverkehr begangen werden kann. Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören nicht nur öffentliche Straßen und Plätze, sondern auch private Flächen, die jeder mit ausdrücklicher oder stillschweigender Erlaubnis des Eigentümers nutzen kann. Beim Unfallort habe es sich um den rückwärtigen Teil eines Betriebsgeländes gehandelt. Der Bereich vor den Rolltoren sei abgesenkt, mit Fahrspuren für Lkw gekennzeichnet und nur nach einer Schranke zugänglich. Es handle sich somit nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum. Der Unfallverursacher habe dort keine strafbare Fahrerflucht begehen können. Das Gericht gab ihm seinen Führerschein zurück.

Landgericht Arnsberg
Urteil vom 25.10.2016
AZ 2 Qs 71/16